Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 297
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 07.09.2023 – 5 U 65/22Zitiert von 4
- OLG Köln, 05.09.2025 – 6 W 53/25Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 10.02.2016 – 2-06 O 344/15
- LG Düsseldorf, 26.02.2021 – 38 O 19/21Zitiert von 4
- LG München II, 08.11.2021 – 33 O 480/21Zitiert von 3
- BayObLG, 06.04.2023 – 102 AR 52/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 13 UKl 7/25
- OLG Köln, 27.03.2026 – 6 U 77/25
- OLG Schleswig, 04.03.2026 – 6 UKl 1/25
297 Entscheidungen zu § 14 UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14#abs-1 (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14#abs-2 (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/14#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.